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Verkehrskontrollen mit deutschen Kennzeichen

Auf verschiedenen Kanälen erreichte uns ein Schreiben, dass auf Mallorca zwischen Autofahrern mit deutschen Kennzeichen derzeit ausgetauscht und kräftig geteilt werden.
Hier zunächst der Text auf Deutsch und danach unsere rechtliche und persönliche Einschätzung dazu:
„Sehr geehrte Beamten,
nach meinem Verständnis der geltenden Rechtslage bin ich bei einer Verkehrskontrolle verpflichtet, folgende Dokumente vorzulegen:
- Führerschein
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung
- Versicherungsnachweis
- ggf. ITV-Bescheinigung (TÜV).
Eine Pflicht zur Vorlage von Fährtickets oder zur Auskunft über Dauer und Häufigkeit meines Aufenthalts in Spanien ist mir aus keiner Rechtsnorm bekannt.
Die 183-Tage-Regel bezieht sich auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs, und die Beweislast für eine Überschreitung liegt bei der Behörde.
Sollten im Rahmen dieser Kontrolle Daten zu Ein- und Ausreisen vorgelegt werden, so bitte ich um Hinweis auf die konkrete Rechtsgrundlage.
Nach der DSGVO dürfen personenbezogene Daten – wie Kennzeichen oder Fährdaten – nur für den ursprünglich vorgesehenen Zweck genutzt werden.
Eine Zweckentfremdung wäre unzulässig.
Falls im Rahmen dieser Kontrolle ein Bußgeld verhängt wird, akzeptiere ich dieses ausschließlich als vorläufige Maßnahme.
Ich werde mich anwaltlich vertreten lassen, die Herausgabe meines Fahrzeugs beantragen und den Rechtsweg beschreiten, um die Rechtmäßigkeit prüfen und ggf. die Rückzahlung der Strafgelder erreichen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]“
Dazu ein Blick in die spanischen Gesetze, aus Sicht eines Laien, ich bin zwar durch meine 10jährige Laufbahn bei der Polizei im Lesen von Gesetzen nicht ganz unbedarft aber eben kein Rechtsanwalt oder ähnliches.
Im Real Derecto Legislativo 6/2015 vom 30. Oktober sind folgende Paragrafen zu finden:
Artikel 25 (Zulassungspflicht) Fahrzeuge, die in Spanien ständig / dauerhaft genutzt werden, müssen auch in Spanien zugelassen sein.
Artikel 65 Daraus ergibt sich für die Behörden die Befugnis zur Kontrolle und darf die Dokumente des Fahrzeuges und den Nachweis zum Aufenthalt verlangen – somit auch das Fährticket.
Weiteres finden wir im Real Decreto 2822/ vom 23. Dezember zur Genehmigung der allgemeinen Fahrzeugvorschriften:
Artikel 28.1 Ein Fahrzeug darf in Spanien nur dann mit deuten (ausländischen) Kennzeichen fahren, wenn es sich vorübergehend in dem Land (Spanien) aufhält.
Artikel 30.1 Fahrzeuge, deren Halter ihren 1. Wohnsitz (Residencia) in Spanien haben, müssen den Kennzeichenwechsel innerhalb von 30 Tagen einleiten. Die Polizei darf daher / ist dazu befugt, Nachweise (zum Beispiel Fährticket) verlangen, um festzustellen, ob sich das Fahrzeug vorübergehend oder dauerhaft in Spanien befindet.
Ähnliches ergibt sich aus dem Ley (Gesetz) 38/1992 der speziellen Steuern:
Artikel 656ff Auch die Polizei darf die Fährtickets verlangen, um das Datum der Einfuhr festzustellen.
Schlussendlich ergibt sich alles aus einer Europäischen Norm, ganz taufrisch, der Richtlinien1999/37/EG über die Zulassungsdokumente. Diese wurde in Spanien mit dem Real Decreto 2822/1998 umgesetzt. Hierbei spielt es keine Rolle, wir lange sich der Halter in Spanien (oder einem anderen europäischen Land) aufhält, sondern wie lange das Fahrzeug sich in dem Land befindet. Eine Fährfahrt nach Barcelona und zurück ändert daran nichts, es zählen die addierten Tage. Hierzu sollte man sich diverse andere Gesetze zum Erfassen von Daten einmal anschauen.
Damit sollte der Inhalt bzw. die Qualität des Schreibens hinreichend erklärt sein.
Aber nicht nur Spanien und Europa hat Gesetze und Vorschriften, auch in Deutschland gibt es welche. So gibt es zum Beispiel in den Bedingungen der Kraftfahrzeugversicherungen den klaren Hinweis, dass das Fahrzeug sich am Versicherungsort dauerhaft aufhalten muss. Ein Verstoß dagegen ist eine Obliegenheitsverletzung. Das kann zu einem Regress von bis zu 5000.-€ führen und zum Verlust der Ansprüche aus der TK und VK. Das kann Jeder zuhause in seinen Allgemeinen Bedingungen der Kfz.-Versicherung nachlesen.
Zum Schluss eine rein moralische Frage. Warum soll ich mich in einem anderen Gast-Land nicht an die bestehenden Regeln und Gesetze halten, gerade dann, wenn man es in seinem Heimatland auch von jedem erwartet? Was denken sich die Verfasser dieses Schreibens, wie sich ein spanischer Polizist verhält, wenn ihn ein „Ausländer“ belehrt? Wie wird die Kontrolle verlaufen? Wie wirken sich solche Schreiben auf das Miteinander zwischen Gästen und Spaniern aus, wenn der Polizist abends verärgert von diesen Dingen erzählt?
Meine Meinung dazu, schiebt eine Nachricht mit diesem Anhang direkt in den Papierkorb und fragt bei solch schlauen Ratschlägen, ob der Tippgeber im Zweifel auch eure Multa bezahlt.
FAQ
- Wann muss ich mein Fahrzeug in Spanien ummelden? Wenn das Fahrzeug in dem Zeitraum von 365 Tagen länger als 183 Tage in Spanien ist bzw. innerhalb von 30 Tagen, wenn mein Wohnsitz in Spanien ist.
- Was ist, wenn ich mit dem Auto mit einer Fähre die Insel verlasse? Dann muss die Dauer für das Auto mindestens 183 Tage betragen, sonst wird einfach weiteraddiert und es verändert sich nichts.
- Aber mein Nachbar fährt schon 20 Jahre mit deutschen Kennzeichen. Dazu der Spruch meiner Oma: Der Krug geht solange zum Brunnen bis er bricht.
Geschrieben von Olaf Jürss